Der Bundestag hat am 27.10.2011 das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften verabschiedet. Der Bundesrat hat in seiner 890. Sitzung am 25.11.2011 dem Gesetz zugestimmt. Darin wird folgendes klargestellt:
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium können auch in Zukunft nicht als steuerliche Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Zugleich wird es aber ab 2012 eine Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für Ausbildungskosten von derzeit 4.000 auf 6.000 Euro geben.
Es geht dabei um folgendes Problem:
Ausgaben für eine Berufsausbildung oder für ein Erststudium nach dem Abitur können nur als Sonderausgaben angesetzt werden. Sonderausgaben können aber nur von Einkünften desselben Jahres abgezogen werden. Sie verfallen stets im laufenden Jahr, wenn der Steuerzahler sie mangels ausreichender Einnahmen nicht nutzen kann. Der Bundesfinanzhof hat in zwei am 17.08.2011 veröffentlichten Urteilen vom 28.07.2011 (VI R 7/10 und VI R 38/10) entschieden, dass Ausgaben für eine Berufsausbildung oder für ein Erststudium nach dem Abitur Werbungskosten sind.
Werbungskosten können aber auch von späteren Einnahmen abgezogen werden. Damit hätte ein in den ersten Jahren der Ausbildung bzw. des Studiums auflaufender Verlust in die Folgejahre übertragen werden können. Berufseinsteiger hätten damit ihre Steuerlast reduziert.
In einem weiteren Urteil vom 28.7.2011 (veröffentlicht am 07.09.2011, VI R 5/10) kam der Bundesfinanzhof zu folgender Entscheidung:
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung können als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein, auch wenn die Möglichkeit besteht, dass die Berufstätigkeit später im Ausland ausgeübt wird und hiermit steuerfreie Auslandseinkünfte erzielt werden.
Mit der gesetzlichen Klarstellung wird die für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung ausgehebelt. Die BFH-Rechtsprechung darf damit per Gesetz nicht angewendet werden.
Änderungen des Einkommensteuergesetzes:
Dem § 4 wird folgender Absatz 9 angefügt: Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Betriebsausgaben.
Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.