21.12.2011

Ab 2012 - Umsatzsteuer auf physiotherapeutische Anschlussbehandlungen


Sofern ein Patient die Kosten für eine physiotherapeutische Behandlung im Nachgang an eine ärztliche Diagnose selbst trägt, sollen die Leistungen nach Ansicht der Finanzverwaltung ab 2012 nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit sein.


Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die in Ausübung der Tätigkeit als Physiotherapeut oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit (z.B. Ergotherapeut oder Logopäde) ausgeführt werden, sind umsatzsteuerbefreit. Begünstigt sind dabei nur solche Maßnahmen, die ein medizinisch-therapeutisches Ziel verfolgen. Maßnahmen der Allgemeinprävention ohne spezifischen Krankheitsbezug sind nicht umsatzsteuerbefreit → umsatzsteuerpflichtig!


Nach der auf Bundesebene abgestimmten neuen Leitlinie soll es sich bei physiotherapeutischen Anschlussbehandlungen, für die die Patienten die Kosten selbst tragen und für die keine ärztliche Verordnung vorliegt, um umsatzsteuersteuerpflichtige Präventionsmaßnahmen handeln, für die grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt.


Die neue Maßgabe findet bei Umsätzen Anwendung, die nach dem 1.1.2012 ausgeführt werden. Vor diesem Zeitpunkt ausgeführte Umsätze, die im Anschluss an eine ärztliche Diagnose erbracht werden und für die die Patienten die Kosten selbst tragen, können entsprechend der bisherigen Ansicht als umsatzsteuerfrei behandelt werden.


Hinweis: Nach wie vor gilt natürlich die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung, nach der keine Umsatzsteuer anfällt, solange die maßgeblichen Umsätze im Vorjahr 17.500 EUR nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen werden.


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